Satzung der Schützengesellschaft von 1898 Hohenberg/Eger

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft von 1898 und hat seinen Sitz in Hohenberg an der Eger. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist dem Bayerischen Sportschützenbund e. V. angeschlossen und erkennt als Mitglied dessen Satzungen an. (Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB*)

* § 21 BGB Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schiessübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schiessen fördern und pflegen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschliesslich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Mittel ausschliesslich zu satzungsgemässen Zwecken.

§ 3

Geschäftsjahr

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Mitglieder können nur Personen werden, die unbescholten sind und die sich in geordneten Verhältnissen befinden. Das Ersuchen um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheiden Vorstandschaft und Vereinsausschuss in gemeinsamer Sitzung. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von drei Jahren nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmässigen Schiessbetriebs, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu respektieren. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schiessen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder geniessen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte in der Jugendversammlung aus.

Das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung geniessen alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod,

b) durch Austritt, dieser kann jederzeit, mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen, sonst verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr

c) durch Ausschluss

d) durch Auflösung des Vereins

Der Ausschluss erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoss gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, und bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages, soweit dieser nach Fälligkeit angemahnt und nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Einzahlung gelangte. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Der Ausschluss erfolgt durch gemeinsamen Beschluss der Vorstandschaft und des Ausschusses. Das betroffene Mitglied kann zur nächsten Mietgliederversammlung Beschwerde einlegen. In beiden Instanzen muss das auszuschliessende Mitglied vor der Beschlussfassung gehört werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet weder eine Rückzahlung von Beitragen noch sonstiger Zuwendungen statt. Aus dem Verein ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verein.

§ 7

Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Das Mitglied verpflichtet sich, für die Dauer der Mitgliedschaft am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

§ 8

Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

1. die Vorstandschaft

2. der Ausschuss

3. die Mitgliederversammlung

4. die Jugendversammlung

Zu 1.

Die Vorstandschaft besteht aus einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassier, einem ersten und zweiten Schützenmeister und einem Jugendleiter. Der erste Vorsitzende, in seiner Vertretung der zweite Vorsitzende, ist Vorstand des Vereins im Sinne des BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich.

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzetteln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu nächsten Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter mit unterzeichnet wird.

Zu 2.

Der Ausschuss besteht aus fünf, wenn der Verein nicht mehr als 25 Mitglieder hat, sonst bis zu fünfzehn Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Ausschussmitglieder werden gewählt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die gleiche Dauer wie die Vorstandschaft.

Aufgabe des Ausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Die Vorstandschaft ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den ersten bzw. zweiten Vorsitzenden einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Kein Mitglied des Vereins darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zu 3.

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch Anschlag unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Entgegennahme der Berichte

a) des ersten Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) des Kassiers über die Jahresrechnung

c) der Kassenprüfer

d) des Schützenmeisters

e) des Jugendleiters

2. Entlastung der Vorstandschaft

3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder, Wahl des Jugendleiters und der Kassenprüfer

4. Genehmigung des Jahresbeitrages

5. Satzungsänderungen

6. Verschiedenes

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingereicht wurden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Vorstandes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschliessungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine dreiviertel Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine vom Schriftführer verfasste Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Als Kassen- und Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder ein drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.

Zu 4.

Die Jugendversammlung

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufliessenden Mittel.

3) Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Jugendleiter und

b) die Jugendversammlung

Der Jugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

4) Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 9

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Erfüllung der Verpflichtungen, an die Gemeinde Hohenberg/E., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 10 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 11 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.02.2019 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit ausser Kraft.

Hohenberg a. d. Eger, 08.02.2019